Ab dem 31. März erhalten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer ein Informationsschreiben zur neuen Grundsteuer. Haus- und Grundbesitzer werden so frühzeitig und direkt, kurz und kompakt über das Wichtigste zur Grundsteuererklärung informiert. Mit einem breiten Serviceangebot wollen wir alle Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen wie Kommunen auf diesem Weg mitnehmen. Mit der Neuberechnung der Grundsteuer für rund 6 Millionen Grundstücke steht uns allen eine Mammutaufgabe bevor. Gemeinsam werden wir das meistern – herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!“, informiertFinanz- und Heimatminister Albert Füracker zum Versandbeginn der Informationsschreiben durch das Landesamt für Steuern. Der Versand erfolgt nur an natürliche Personen, das heißt, Personenverbände wie Personengesellschaften, Vereine oder andere juristische Personen erhalten diese Informationsschreiben nicht. Da es sich um mehrere Millionen Schreiben handelt, wird der Versand einige Wochen beanspruchen. Es besteht daher kein Anlass zur Sorge, wenn man zunächst noch kein Schreiben erhält.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die Grundsteuer in ihrer bestehenden Form für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber mit einer Neuregelung beauftragt. „Bayern hat sich mit Erfolg für eine Länderöffnungsklausel eingesetzt. Ab 2025 wird die Grundsteuer im Freistaat nach einem unbürokratischen, einfachen Flächenmodell erhoben. Automatische Steuererhöhungen durch die ‚Hintertür‘ wie beim Bundesmodell wird es in Bayern damit nicht geben“, so Füracker weiter.
Zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 müssen daher alle Grundstücks- und Hauseigentümer einmalig eine Grundsteuererklärung abgeben. Die Finanzverwaltung unterstützt hierbei mit einem vielfältigen Serviceangebot, das fortlaufend ergänzt wird. Neben einer Informationshotline (089 / 30 70 00 77) gibt es einen Chatbot unter www.elster.de für einfache Fragen. Die zentrale Website www.grundsteuer.bayern.de fasst alle wichtigen Informationen zusammen, auch Erklärvideos werden künftig dort zu finden sein. Zu den Vordrucken gibt es ausführliche Ausfüllanleitungen, die bei der Abgabe der Erklärung behilflich sind. Die neue Broschüre „Die Grundsteuerreform in Bayern“ ist online bereits abrufbar unter www.stmfh.bayern.de/service/informationsbroschueren
Die Grundsteuer ist auch nach der Reform weiterhin Umlagefähig. An der Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf den Mieter hat sich durch die Grundsteuerreform also nichts geändert. Trotz der Umlage auf den Mieter schuldet immer noch der Eigentümer gegenüber der Gemeinde die Grundsteuer. Ist die Wohnung gerade nicht vermietet, kann der Vermieter nichts umlegen und trägt die Steuer dann eben selbst.