Die meisten Angestellten hatten in der Vergangenheit keine Möglichkeit, ihr Arbeitszimmer oder angefallene Ausgaben für das Homeoffice abzusetzen. Die Regeln waren streng und auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt. Im Jahr 2020 hat sich das geändert. Corona hat nicht nur die beruflichen Gewohnheiten verändert, sondern auch die steuerrechtlichen Möglichkeiten. Zum Schutz der Mitarbeiter und zur Eindämmung der Virus-Infektion hat die Bundesregierung die Unternehmen angehalten, ihren Mitarbeitern Homeoffice zu ermöglichen, wo immer es möglich ist. Viele Mitarbeiter waren darauf aber nicht vorbereitet und haben gar kein Arbeitszimmer. Wenn kein separates Arbeitszimmer zur Verfügung steht und die Arbeit im Wohnzimmer, in der Küche oder im Schlafzimmer verrichtet wird, kann mit der Steuererklärung kein Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Für diesen Fall wurde die Homeoffice-Pauschale eingeführt. Anstatt konkreter Ausgaben werden 5 Euro pauschal pro Arbeitstag angesetzt. Leider ist die Homeoffice-Pauschale auf 120 Arbeitstage im Jahr, also 600 Euro, begrenzt. Zudem fällt sie unter die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro. Sie macht sich als Steuervergünstigung somit erst bemerkbar, wenn noch weitere Werbungskosten vorliegen und die Tausend-Euro-Grenze überschritten wird.
Ist ein eigenständiger Raum als Arbeitszimmer vorhanden und entsprechend eingerichtet, erfordert ein vollständiger Steuerabzug, dass dieses den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Das trifft zu, wenn überwiegend von zu Hause aus gearbeitet wird und nur gelegentliche Besuche in der Firma erfolgen. Falls das nicht schon immer so war, sondern erst durch Corona eingetreten ist, ist es sinnvoll, sich vom Arbeitgeber die Arbeitstage zu Hause zu bescheinigen lassen. Voller Abzug bedeutet, dass die Kosten für das Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden können. Dazu zählt eine Renovierung des Raums, wie die Wände streichen, einen neuen Boden verlegen und die Ausstattung mit Sichtschutzvorhängen oder Sonnenjalousien. Alle Kosten, die nur anteilig entstanden sind, müssen aufgeteilt werden. Das betrifft die Mietzahlungen, die Schuldzinsen für das Eigenheim und dessen Abschreibung sowie die Verbrauchskosten wie Heizung, Strom und Wasser. Diese Ausgaben werden entsprechend der Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche für den steuerlichen Abzug erfasst. Selbiges gilt für die Grundsteuer, Müllabfuhr, Kaminkehrer sowie Gebäude- und Hausratversicherungen, also alle Wohnnebenkosten.
Ist die Firma der Dreh- und Angelpunkt des Berufs und nicht das Homeoffice, bedeutet das noch nicht das steuerliche Aus. Steht - wenn auch nur vorübergehend - kein Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung, so lassen sich immerhin bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten absetzen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter während des Lockdowns angewiesen hat, von zu Hause aus zu arbeiten. Hier wird ebenfalls ein eigener Raum als Arbeitszimmer vorausgesetzt. Beim beschränkten Abzug können dieselben Kosten wie beim vollständigen Abzug für die Steuererklärung herangezogen werden, nur dass die Höhe auf 1.250 Euro begrenzt ist. Dieser Höchstbetrag muss nicht auf einzelne Monate umgelegt werden. Wenn die Ausgaben entsprechend hoch waren, lässt sich diese Summe für eine ganz kurze Zeit im Homeoffice voll ausschöpfen.
Viele weitere Infos dazu und zu anderen Aspekten gibt es auf der Seite der Lohnsteuerhilfe Bayern, www.lohi.de.